Urteile zum Thema Verträge und Formulare
Im Internet gefundene Gerichtsurteile².
Für die bessere Übersicht sind die Urteile sortiert. Zum Verständnis der Anordnung:
- Zuerst werden die beanstandeten Mängel genannt.
- Als zweites wird das urteilende Gericht genannt. AG = Amtsgericht / LG = Landgericht / OLG = Oberlandesgericht / KG = Kammergericht / BGH = Bundesgerichtshof
- Am Ende steht wer das jeweilige Verfahren gewonnen hat. Entweder Händler oder Verbraucher. Da H vor V kommt stehen die vom Händler gewonnenen Verfahren oben.
- Einige Urteile haben eine persönliche Anmerkung. Diese Anmerkung ist nicht rechtsrelevant und spiegelt nur die persönliche Meinung wieder.
IdR stehen hinter jedem Vorgang noch Aktenzeichen, so dass man die genauen Urteile finden kann. Weitere rechtliche Auskünfte sollte Ihnen ein Rechtsanwalt geben (Empfehlung)
Händler obsiegt
Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss nicht über kurze Besitzzeit aufklären / BGH / Verkäufer obsiegt
Urteil des BGH vom 19.07.2023 Az.: VIII ZR 201/22
Keine arglistige Täuschung bei Angabe der Unfallfreiheit während des Besitzes
Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer nicht darüber aufklären, dass er nur für kurze Zeit im Besitz des Fahrzeugs war. Gibt der Verkäufer an, dass das Fahrzeug während der Besitzzeit keinen Unfall erlitten hat, liegt darin keine arglistige Täuschung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 kam es in Hessen zu einem Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs zum Preis von 4.500 €. Dabei wurde ein Haftungsausschluss vereinbart. Zudem gab der Verkäufer an, dass das Fahrzeug während seiner Besitzzeit keinen Unfallschaden erlitten habe. Tatsächlich hatte der Verkäufer das Fahrzeug nur wenige Tage zuvor selbst gekauft. Nachdem der Käufer davon erfuhr, warf er den Verkäufer eine arglistige Täuschung vor. Er habe ins Blaue hinein behauptet, das Fahrzeug sei unfallfrei. Die Parteien stritten schließlich über die Zahlung des Kaufpreises.
Amtsgericht und Landgericht bejahen Anspruch auf Kaufpreiszahlung
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Wiesbaden bejahten den Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Käufers.
Bundesgerichtshof verneint Aufklärungspflicht hinsichtlich kurzer Besitzzeit
Der Bundesgerichtshof verneinte eine arglistige Täuschung über Unfallschäden durch Angaben des Verkäufers ins Blaue hinein. Eine solche Angabe könne insbesondere nicht in der Erklärung des Verkäufers gesehen werden, dass das Fahrzeug während seiner Besitzzeit unfallfrei gewesen sei, ohne dass er auf den Erwerb des Fahrzeugs erst wenige Tage vor dem Verkauf hingewiesen hat. Durch die Bezugnahme auf seine Besitzzeit habe der Verkäufer klar zu erkennen gegeben, dass er nur für diesen Zeitraum Angaben zur Unfallfreiheit des Fahrzeugs machen wollte.
Vorinstanzen:
Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 08.04.2021 / Az.: 91 C 2330/20
Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 28.07.2022 / Az.: 1 S 14/21
Quelle: Kostenlose Urteile.de
Dem Käufer waren alle Mängel bekannt (§ 442 BGB) Zustandsbericht / AG / Händer obsiegt
- Fahrzeughersteller & Modell: Peugeot 307 CC
- Fahrzeugalter: 17 Jahre
- Kilometerstand: 108.000 Kilometer
- Gericht: Amtsgericht Berlin Köpenick / Aktenzeichen: 14 C 286/21
- Mangel: Sekundärluftsystem, Stoßdämpfer und Katalysator defekt
- Urteil des Gerichtes: Verschleiß war bekannt
- Begründung des Gerichtes: Der Käufer erwarb das Fahrzeug für 3.000,00 Euro und monierte, dass der Katalysator, das Sekundärluftsystem (Luftpumpe) und die Stoßdämpfer defekt seien.
Der Zustandsbericht ist Vertragsbestandteil. Im Zustandsbericht war angegeben:* Geringer Ölverlust am Motor und Getriebe (ev. Simmerringe verschlissen)* Abgaswerte schlecht, jedoch noch im Rahmen des Zulässigen* Diverse Beulen und Kratzer* Rost ist nicht ausgeschlossen.
Urteil:
Die Klage wurde abgewiesen.
Begründung:
Ein bei Gefahrenübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß eines Kfz begründet einen Sachmangel nach § 434 BGB dagegen nicht (BGH vom 23.11.2005 VIII ZR 43/05, BHG 10.10.2007 VIII ZR 330/06, BGH 10.03.2009 VIII ZR 34/08).
Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit, insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung ein Erneuerungsbedarf ergibt (BGH 09.09.2020 VIII ZR 150/18).
Eine interessengerechte Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung findet im Zustandsbericht und HU-Protokoll seinen Niederschlag.
Anmerkung des Webseitenbetreibers:
Ein wesentlicher Punkt dieser Klageabweisung war die Tatsache, dass der verkaufende Autohändler, der nebenbei erwähnt Le Car Systems Kunde ist und mit deren Verträgen und Formularen arbeitet , einen wirksamen Zustandsbericht zum Fahrzeug hatte, der vom Kunden unterschrieben wurde.
- Gericht: Amtsgericht Recklinghausen
- Vorwurf: Privater Agenturverkauf des angestellten Geschäftsführers über die eigene Firma
Sachverhalt:
Der Kläger, ein Verbraucher mit Wohnsitz in Berlin, verlangt von der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in Datteln ein Autohaus betreibt, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw und Schadensersatz. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die Beklagte die Verkäuferin des Fahrzeugs ist oder ob ihr Geschäftsführer den Pkw privat verkauft hat.
Das Fahrzeug, ein Geländewagen Lada Niva, wurde am 14.01.2017 auf der „mobile.de“-Seite der Beklagten für 1.790,00 Euro zum Kauf angeboten, wobei der Preis später auf 1.999,00 Euro korrigiert wurde. Es existiert der Ausdruck eines „mobile.de“-Angebots mit der – vonseiten der mobile.de GmbH generierten – Inseratsnummer …516 (nachfolgend: „Angebot 516“) vom 25.01.2017. In diesem Angebot beginnt die Fahrzeugbeschreibung mit den Worten, das Fahrzeug sei „im Kundenauftrag zu verkaufen“. Außerdem existiert der Ausdruck eines (weiteren) Angebots mit der Nummer …628 (nachfolgend: „Angebot 628“) vom 30.01.2017, in dem dieser Hinweis – bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Fahrzeugbeschreibung – fehlt.
Am 14.01.2017 bekundete der Kläger durch Anklicken eines entsprechenden Buttons sein Interesse an dem angebotenen Fahrzeug. Die mobile.de GmbH meldete der Beklagten, dass sich der Kläger für das Fahrzeug interessiere, das Gegenstand des Angebots 516 sei. Der Geschäftsführer der Beklagten G nahm daraufhin Kontakt zu dem Kläger auf; es kam zum Austausch von E-Mails sowie zu mindestens einem Telefonat. Unter anderem wies G den Kläger mit E-Mail vom 16.01.2017 auf eine Korrektur des Angebotspreises sowie darauf hin, dass das aktuelle Angebot unter einem bestimmten, zu dem Angebot 516 führenden Link eingesehen werden könne.
Der Kläger entschied sich, den Lada Niva vorbehaltlich einer Besichtigung und einer Probefahrt zu kaufen, und reiste deshalb am 25.01.2017 nach Datteln. Das Gespräch im Autohaus der Beklagten führte der Kläger mit dem Mitarbeiter der Beklagten M, weil G nicht im Hause war. Nachdem der Kläger eine Probefahrt mit dem Lada Niva unternommen hatte, entschloss er sich endgültig zum Kauf des Fahrzeugs, unterzeichnete den Kaufvertrag und zahlte den zwischen ihm und G zuvor ausgehandelten Kaufpreis (1.800,00 Euro) in bar. In dem Kaufvertrag ist als Verkäufer des Fahrzeugs nicht die Beklagte, sondern deren Geschäftsführer (G) ausgewiesen, und der Vertrag sieht einen Gewährleistungsausschluss vor. Das von dem Kläger erhaltene Geld legte M zunächst in die Kasse beziehungsweise in den Tresor des Autohauses. Seitens der Beklagten wurde der Pkw schließlich auf Kosten des Klägers mit Kurzzeitkennzeichen für die Überführung nach Berlin versehen.
Der Kläger entschied sich, den Lada Niva vorbehaltlich einer Besichtigung und einer Probefahrt zu kaufen, und reiste deshalb am 25.01.2017 nach Datteln. Das Gespräch im Autohaus der Beklagten führte der Kläger mit dem Mitarbeiter der Beklagten M, weil G nicht im Hause war. Nachdem der Kläger eine Probefahrt mit dem Lada Niva unternommen hatte, entschloss er sich endgültig zum Kauf des Fahrzeugs, unterzeichnete den Kaufvertrag und zahlte den zwischen ihm und G zuvor ausgehandelten Kaufpreis (1.800,00 Euro) in bar. In dem Kaufvertrag ist als Verkäufer des Fahrzeugs nicht die Beklagte, sondern deren Geschäftsführer (G) ausgewiesen, und der Vertrag sieht einen Gewährleistungsausschluss vor. Das von dem Kläger erhaltene Geld legte M zunächst in die Kasse beziehungsweise in den Tresor des Autohauses. Seitens der Beklagten wurde der Pkw schließlich auf Kosten des Klägers mit Kurzzeitkennzeichen für die Überführung nach Berlin versehen.
Was die Vorgeschichte des Lada Niva angeht, so existiert ein Kaufvertrag, ausweislich dessen G das Fahrzeug am 06.01.2017, also höchstens acht Tage vor Veröffentlichung des „mobile.de“-Inserats, für 621,30 € von E gekauft hat. Außerdem existiert eine an G adressierte Rechnung vom 13.01.2017 über eine neue Zündspule für das Fahrzeug. Im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) ist der Geschäftsführer der Beklagten nicht als Halter eingetragen; der letzte eingetragene Halter war vielmehr E.
Der Kläger behauptet, auf der Rückfahrt nach Berlin habe nach einer Fahrstrecke von gut 400 km der Motor des Lada Niva „den Geist aufgegeben“; er sei festgefahren gewesen, was einen wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeugs darstelle. Der Kläger wandte sich deshalb zunächst selbst und später anwaltlich vertreten an die Beklagte. Die Korrespondenz führte jedoch zu keinem Ergebnis, sodass der Kläger schließlich mit Schreiben vom 02.03.2017 – und vorsorglich erneut in der Klageschrift – gegenüber der Beklagten seinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte.
Der Kläger sieht die Beklagte als Verkäuferin des Lada Niva an. Er hat zunächst behauptet, weder habe das ihm vorliegende Inserat den Hinweis auf einen Verkauf „im Kundenauftrag“ enthalten, noch habe G oder M ihn darauf hingewiesen, dass G den Pkw privat verkaufe. In seiner persönlichen Anhörung hat der eingeräumt, er könne nicht ausschließen, dass es entsprechende Hinweise gegeben habe; eine Erinnerung daran habe er aber nicht. Ihm sei auch nicht aufgefallen, dass im Kaufvertrag nicht die Beklagte, sondern deren Geschäftsführer G als Verkäufer genannt sei. Ihm, dem Kläger, sei es jedenfalls darauf angekommen, ein Fahrzeug von einem gewerblichen Händler und nicht von privat zu kaufen. Darin, dass die Beklagte das Geschäft (möglicherweise) als Privatverkauf deklariert und die Gewährleistung ausgeschlossen habe, liege eine nach den gesamten Umständen des Falls unzulässige Umgehung der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
Klägervortrag: Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt und geltend gemacht, nicht sie, sondern ihr Geschäftsführer G habe das streitgegenständliche Fahrzeug (privat) verkauft. Bei dem Geschäft habe es sich um ein – zulässiges – Agenturgeschäft gehandelt. G habe den Lada Niva für private Zwecke erworben, nämlich um das Fahrzeug in einer sehr ländlichen Gegend (Olfen) mit schlechten Wegen zu nutzen, in der G und seine Ehefrau ein Ferienhaus hätten. G habe den Wagen zunächst durch den Einbau einer neuen Zündspule einsatzfähig machen müssen. Just in dieser Zeit hätten G und seine Ehefrau sich indes getrennt. Die Ehefrau des G sei in das Ferienhaus in Olfen gezogen, sodass der Lada Niva für G nicht mehr von Interesse gewesen sei. Er habe sich daher entschlossen, den Pkw sogleich wieder zu verkaufen, und dafür wegen der größeren Reichweite des Angebots ihre – der Beklagten – „mobile.de“-Seite und ihre übrige Infrastruktur genutzt. So verfahre G mit allen Fahrzeugen, die er privat nutze und dann verkaufe. Eine private Nutzung von Firmenfahrzeugen gebe es bei ihr, der Beklagten, nicht.Kein Vorliegen einer Benutzung im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO.
Beklagtenvortrag: Die Beklagte hat bestritten, dass für den Lada Niva irgendein Angebot geschaltet worden sei, in dem nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass das Fahrzeug „im Kundenauftrag“ verkauft werde. Im Übrigen – so hat die Beklagte behauptet – hätten sowohl ihr Geschäftsführer G als auch M den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass G den Wagen privat verkaufe. Die Überführungskennzeichen habe sie, die Beklagte, dem Kläger lediglich im Sinne einer unkomplizierten Abwicklung zur Verfügung und in Rechnung gestellt. Der von dem Kläger gezahlte Geldbetrag sei zwar aus Sicherheitsgründen in ihren – der Beklagten – Tresor gelegt, aber mit ihrem Bargeld nicht vermischt worden.
Hinsichtlich des behaupteten Motorschadens hat die Beklagte dem Kläger ein Mitverschulden vorgeworfen und den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach Grund und Höhe bestritten.
Die Klage hatte keinen Erfolg
Begründung des Gerichtes: Aus den Gründen: I. Das AG Recklinghausen ist örtlich zuständig, weil es gemäß § 281 II 4 ZPO an den Verweisungsbeschluss des AG Köpenick gebunden ist, auch wenn es die dort vertretene Auffassung zur örtlichen Unzuständigkeit ausdrücklich nicht teilt.
II. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag vom 25.01.2017, weil die Beklagte weder sein Vertragspartner geworden ist noch sich als solcher behandeln lassen muss. Verkäufer des Fahrzeugs war tatsächlich der Geschäftsführer der Beklagten als Privatmann.
1. Dem Kläger war nach dem Maßstab der §§ 133, 157 BGB bekannt, dass der Geschäftsführer der Beklagten persönlich als Verkäufer aufgetreten ist. Das ergibt sich sogar, wenn man für Argumentationszwecke den gesamten schriftsätzlichen Vortrag des Klägers zum Vorgeschehen des Kaufvertragsschlusses als richtig unterstellt (dessen sich der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung ja nicht mehr vollständig sicher war).
Es soll also für Argumentationszwecke insbesondere als richtig unterstellt werden, dass dem Kläger kein Inserat im Internet vorlag, aus dem sich ergab, dass das Fahrzeug „im Kundenauftrag“ verkauft wird. Es steht zwar nach der Korrespondenz vor Vertragsschluss fest, dass diese sich auf das Angebot 516 bezog, hinsichtlich dessen ein Ausdruck vom 25.01.2017 existiert, in dem sich der Hinweis auf den Verkauf „im Kundenauftrag“ findet. Es kann aber nicht mehr rekonstruiert werden, ob dieser Hinweis auch schon zu dem Zeitpunkt vorhanden war, als der Kläger auf das Inserat zugriff; unstreitig ist jedenfalls, dass die Beklagte die technische Möglichkeit hatte, die Fahrzeugbeschreibung in dem Inserat zu ändern, auch wenn sie bestreitet, das (mit Ausnahme der Preisänderung und der Hinzufügung von Fotos) getan zu haben. Mit der hier vorgenommenen Unterstellung für Argumentationszwecke kann diese Frage auf sich beruhen, ebenso wie die nicht mehr im Einzelnen aufklärbare Kuriosität, dass hinsichtlich desselben Fahrzeugs zwei verschiedene Angebote auf derselben Internetplattform existiert haben.
Weiter soll für Argumentationszwecke die Behauptung des Klägers als richtig unterstellt werden, dass der Geschäftsführer der Bek1agten ihn in dem telefonischen Kontakt nicht darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass er selbst als Privatmann der Verkäufer sei, oder jedenfalls nicht in der Deutlichkeit, dass dies dem Kläger hinterher wirklich klar war (auch wenn das Gericht daran durchaus Zweifel hat nach dem in der mündlichen Verhandlung zutage getretenen erheblichen Mitteilungsbedürfnis des Geschäftsführers der Beklagten …).
Wenn das alles so wäre, dann würde sich daraus in Verbindung mit den unstreitigen Hintergrundumständen ergeben, dass der Kläger in dem Bewusstsein nach Datteln gereist sein muss, den Kaufvertrag mit der Beklagten als gewerblicher Händlerin zu schließen. Denn das Fahrzeug war auf der Seite der Beklagten im Internet angeboten worden und es stand im Autohaus der Beklagten zur Besichtigung. Die Beklagte sollte die Überführungskennzeichen organisieren. Und am Ende wurde der Kläger dann ja auch nicht von dem Geschäftsführer der Beklagten dort in Empfang genommen, sondern von einem Mitarbeiter des Autohauses, dem Zeugen M.
Und dann würde zum Vertragsschluss mit dem Geschäftsführer persönlich auch nicht ein entsprechender bloßer Eintrag im Kaufvertrag ausreichen. Nach den Gesamtumständen wäre ein solcher Eintrag für den Käufer überraschend und kann gegebenenfalls sogar unbemerkt bleiben, wenn der Kunde sich das Kaufvertragsformular nicht mit entsprechender Aufmerksamkeit durchliest. Er darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihm nichts anderes zur Unterschrift vorgelegt wird als das, was für ihn die ganze Zeit über offensichtlich war.Anders ist es nur dann, wenn der Käufer vor Kaufvertragsschluss ausdrücklich und gesondert darauf hingewiesen wird, dass er das Fahrzeug nicht vom Autohaus, sondern von einer Privatperson kauft. Es steht allerdings fest, dass (spätestens) der Zeuge M dem Kläger einen solchen Hinweis erteilt hat:
Der Zeuge hat einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er hat umfassend, in sachlicher Weise und ohne erkennbare Be- oder Entlastungstendenz ausgesagt. Eine „Färbung“ seiner Aussage im Hinblick auf seine Rolle als Angestellter der Beklagten war von daher nicht erkennbar. Er hatte an den Vorgang noch eine gute Erinnerung, in einem Umfang, wie das bei einem nicht alltäglichen Verkaufsgeschäft auch nach neuneinhalb Monaten noch erwartbar und plausibel ist.
Der Zeuge hat in Übereinstimmung mit dem Kläger eine Verkaufssituation geschildert, die zwar zeitlich nicht lange gedauert hat, aber eben auch in keiner Weise hektisch oder unter Zeitdruck abgelaufen ist. Der Kläger hatte die Möglichkeit, sich in Ruhe das Fahrzeug anzuschauen, und es bestand genauso die Möglichkeit, in Ruhe die Vertragsformalitäten durchzugehen, hinsichtlich derer das Meiste ja bereits im Vorfeld zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten geklärt war.
Es besteht kein Anlass für die Annahme, dass der Zeuge dem Kläger den Umstand verschleiern wollte, wer der Verkäufer des Fahrzeugs ist. Es liegt auch fern, den Kunden über einen Umstand täuschen zu wollen, der sich ihm bei Lektüre des Kaufvertrags sofort am Anfang des aus zwei DIN-A-4-Seiten bestehenden und insgesamt übersichtlichen Vertragsformulars aufdrängen würde. Vielmehr ist ohne Weiteres plausibel, dass der Zeuge M, wie es seinem Beruf als Autoverkäufer entspricht, den Kaufvertrag mit dem Kläger im Einzelnen durchgegangen ist und dabei, wie er aussagt, auch ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich um einen Privatverkauf des Geschäftsführers handele.
Der Kläger hat letztlich auch gar nicht mehr bestritten, dass es so gewesen sein könnte. Er habe dies zwar so nicht mehr in Erinnerung, aber er sei eben in der Situation auch aufgeregt und voller Vorfreude auf sein Auto gewesen.
Der Zeuge Z hat die Darstellung des Zeugen M bestätigt. Auch er hat einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, und der Inhalt seiner Aussage deutet klar darauf hin, dass sie authentisch ist und der Wahrheit entspricht. So hat er angegeben, an viele Einzelheiten keine Erinnerung mehr zu haben, was plausibel ist, weil er mit dem Verkauf überhaupt nicht befasst war, sondern die Verkaufsgespräche nur zufällig und am Rande mitbekommen hat. Er ist in seiner Aussage auch nicht etwa, was stutzig hätte machen können, auf die zur Beurteilung stehende Rechtsfrage („Privatverkauf“) zugesteuert, sondern hat im Tatsächlichen bekundet, der Zeuge M habe dem Kläger gesagt, er könne zu dem Auto nicht viel sagen, weil es das „Privatfahrzeug vom Chef“ sei. Erst auf entsprechende Nachfrage hat er dann angegeben, er sei sich sicher, dass dementsprechend auch ausdrücklich von einem „Privatverkauf“ des Geschäftsführers die Rede gewesen sei.
Es mag, wie der Kläger andeutet, so sein, dass er diese Hinweise in dem Moment jedenfalls nicht in ihrer Tragweite und in ihren Konsequenzen erfasst hat. Für einen objektiven, unbefangenen Betrachter, also nach dem Maßstab der §§ 133, 157 BGB, war an dieser Stelle aber jedenfalls klar, dass nicht die Beklagte das Auto verkaufen wollte.
2. Die Beklagte muss sich auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder aus anderen Rechtsgedanken als Verkäuferin des Fahrzeugs behandeln lassen.
Entgegen der Annahme des Klägers liegt kein ünzulässiges Umgehungsgeschäft zum Ausschluss der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften vor, denen sich die Beklagte als gewerbliche Händlerin gemäß § 475 I BGB nicht entziehen könnte, ihr Geschäftsführer als Privatmann aber durchaus.
Der Hintergrund des Fahrzeugs ist freilich auf den ersten Blick in hohem Maße suspekt. Natürlich kann grundsätzlich der Geschäftsführer eines Autohauses sein Privatfahrzeug auch privat verkaufen, und es bestehen überhaupt keine Bedenken dagegen, dass er sich zur Erhöhung seiner Verkaufschancen der lnfrastruktur seines Autohauses bedient, solange er den Käufer nur in genügender Weise auf den Privatverkauf hinweist.
Die Beklagte hat glaubhaft vorgetragen und der Zeuge M hat bestätigt, dass es dort im Haus keine Firmenwagen für Geschäftsführer oder Mitarbeiter gibt, sodass die privat genutzten Fahrzeuge generell auch private Fahrzeuge sind. Es begegnet dabei keinen Bedenken, wenn der Geschäftsführer eines Autohauses seine Privatfahrzeuge nur für jeweils wenige Monate nutzt – dies ist seine Entscheidung, und diese Entscheidung ist auch nachvollziehbar bei jemandem, für den ein Autoverkauf ja, anders als für viele andere Privatleute, kein „besonderer“ und mit größerem Aufwand verbundener Vorgang ist. Nur ist eben grundsätzlich zu erwarten, dass der Geschäftsführer ein Fahrzeug, das er privat verkauft, vorher überhaupt privat genutzt hat. Das war hier unstreitig nicht der Fall. Das Fahrzeug war zu keinem Zeitpunkt auf den Geschäftsführer der Beklagten zugelassen, und es stand spätestens acht Tage nach dem Ankauf schon wieder zum Verkauf, ohne in der Zwischenzeit bewegt worden zu sein.
Diese äußeren Umstände legen die Vermutung nahe, dass das Fahrzeug gekauft worden ist, um es wieder zu verkaufen – und dies entspricht eben dem typischen Geschäft eines gewerblichen Händlers, wie der Beklagten, und gerade nicht dem typischen Verhalten eines Privatmanns, der ein Auto kauft, um es zu nutzen. Es ist der Beklagten allerdings gelungen, diese Vermutung zu erschüttern:
Die Erschütterung ergibt sich noch nicht allein aus dem Umstand, dass auch der vorliegende Ankaufvertrag und die vorliegende Ersatzteil-Rechnung auf den Geschäftsführer der Beklagten persönlich lauten. Denn natürlich wäre es möglich, dass der Geschäftsführer das Fahrzeug zum Zweck des alsbaldigen Weiterverkaufs privat angekauft und sodann im Wege des sogenannten Insichgeschäfts an die Beklagte weiterveräußert hat. Das Gericht hat spontan nicht den Überblick, ob es irgendwelche, beispielsweise steuerliche, Gründe gibt, aus denen ein solches Vorgehen vorteilhaft sein könnte.
Die Beklagte trägt aber einen recht bemerkenswerten, sehr atypisch gelagerten Sachverhalt vor, aus dem der Privatverkauf auch bei den gegebenen Gesamtumständen unmittelbar Sinn machen würde.
Sie trägt zunächst vor, dass das Auto zu einem ganz speziellen Zweck angeschafft worden sei. Das liegt nahe: Für den gewöhnlichen Straßenbetrieb ist ein knapp 13 Jahre alter russischer Geländewagen sicher für die meisten nicht die allererste Wahl. Solche Fahrzeuge eignen sich eher für robuste Einsätze in ländlichen Gegenden mit schlechten Straßen. Die Beklagte hat vorgetragen, ihr Geschäftsführer habe sich mit dem Fahrzeug in ländlicher Umgebung rund um sein Ferienhaus in Olfen bewegen wollen. Zufällig ist auf der Ersatzteil-Rechnung die Adresse in Olfen angegeben, die auch der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung genannt hat. Ein Blick auf das Satellitenbild bei „Google Maps“ zeigt, dass die Gegend in der Tat äußerst ländlich ist.
Weiter trägt die Beklagte nun vor, dass ihr Geschäftsführer sich just in jenem Zeitraum von seiner Ehefrau getrennt habe und diese in das Ferienhaus in Olfen gezogen sei, sodass der Geländewagen für ihn plötzlich nicht mehr von lnteresse gewesen sei. Das ist natürlich ein bemerkenswerter Zufall, liegt aber ohne Weiteres noch in der Bandbreite der sprichwörtlichen „Wechselfälle des Lebens“, die selten passieren, schlecht vorherzusehen sind, aber manchmal eben doch vorkommen. Nach allgemeiner Erfahrung (und nach richterlicher Erfahrung im Speziellen) gibt es einfach Geschichten, die zu „schräg“ sind, als dass sich jemand so etwas ausdenken würde.
Und selbst, wenn man die von der Beklagten unterbreitete Geschichte darunter noch nicht fassen wollte, würde sich dennoch die Frage aufdrängen: Was, wenn es sich genau so zugetragen hat, wie die Beklagte behauptet? Was hätte ihr Geschäftsführer tun müssen, um den dann ja tatsächlich gegebenen Privatverkauf auch wirksam zu vereinbaren?
Der Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung einen, wie bereits angedeutet, sehr mitteilungsbedürftigen, aber redlichen Eindruck hinterlassen. Er hat die Hintergründe des Verkaufs äußerst detailreich und vollkommen widerspruchsfrei geschildert.
Der Zeuge M hat den Vortrag der Beklagten im Wesentlichen bestätigt; er hat angegeben, der Geschäftsführer habe für den Wagen keinen Bedarf mehr gehabt, und der Hintergrund seien irgendwelche privaten Schwierigkeiten mit der Ehefrau gewesen. Die näheren Hintergründe wisse er nicht. Gerade Letzteres spricht für eine authentische und wahrheitsgemäße Aussage: Der Zeuge hat in dem Umfang ausgesagt, in dem man von einem Kollegen beziehungsweise Mitarbeiter Einblick in die privaten Angelegenheiten des anderen erwarten würde. Stutzig hätte es mit anderen Worten gemacht, wenn der Zeuge nähere Details aus den privaten Angelegenheiten des Geschäftsführers der Beklagten zu berichten gewusst hätte.
Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den Bekundungen des Zeugen M ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer einen „schwunghaften“ Handel mit Privatfahrzeugen treiben würde, aus dessen Umfang man den privaten Charakter dieser Geschäfte anzweifeln müsste. Der Zeuge hat in Übereinstimmung mit dem Geschäftsführer der Beklagten ausgesagt, dieser nutze seine Privatfahrzeuge ein paar Monate lang und verkaufe sie dann wieder; entsprechend komme es wohl zu zwei oder drei Privatverkäufen im Jahr, was im Vergleich zum allgemeinen Geschäftsbetrieb der Beklagten vollkommen untergeordnet sei.
Wenn aber nichts dafür spricht, dass „fragwürdige“ Privatverkäufe ein allgemeines Gebaren des Geschäftsführers der Beklagten sind, dann stellt sich natürlich die Frage, warum er das genau bei diesem Fahrzeug getan haben sollte. Eher ins Bild passt dann doch die Annahme, dass es sich tatsächlich um einen Privatverkauf gehandelt hat.
Und abschließend hat die Beklagte noch die zwei Gesichtspunkte plausibel erläutert, um die der Kläger in seinem schriftsätzlichen Vortrag einen besonderen Umstand gemacht hat: Die Organisation der Überführungskennzeichen durch die Beklagte war eine Serviceleistung im Rahmen der Nutzung ihrer Verkaufsinfrastruktur, genau wie die Einstellung des Inserats auf ihrer Internetseite, die für sich unbedenklich ist. Genauso unbedenklich ist die Tatsache, dass der Zeuge M den Kaufpreis in die Kasse oder in den Tresor der Beklagten gelegt hat – es stellt sich eher die Frage: Wo hätte er das Geld denn sonst lagern sollen, solange der Geschäftsführer nicht zurück war? Es sind jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür bekannt geworden, dass das Geld tatsächlich mit den Einnahmen der Beklagten vermischt worden wäre.
Zusammengefasst geht das Gericht davon aus, dass trotz der ungewöhnlichen Umstände das verkaufte Fahrzeug tatsächlich ein Privatfahrzeug des Geschäftsführers der Beklagten war. Die entgegenstehende Vermutung ist erschüttert, und positive Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Beklagtenvortrags, die über die Umstände hinausgingen, die der oben genannten Vermutung zugrunde lagen, sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen.
Quelle:
Deutsches Anwaltsregisterhttps://www.anwaltsregister.de/
Eine kostenlose Garantie darf für den Verkäufer vorteilhaft sein / LG / Händler obsiegt
- Gericht: Landgericht Freiburg / Aktenzeichen 3 S 77/11
- Vorwurf: Eine Gebrauchtwagengarantie, die der Käufer kostenlos erhält, sowie deren Bedingungen, die vorteilhaft für den Verkäufer oder Garantiegeber sind.
- Sachverhalt: Gegenstand dieser Entscheidung ist eine der mittlerweile recht häufig als absatzfördernde Werbemaßnahme anzutreffenden kostenlosen Gebrauchtwagengarantien.
Der Kläger kaufte einen Rover LT mit einem Kilometerstand von etwa 116.000 km zu einem Preis von 5.000,00 Euro bei der B-GmbH. In der zusammen mit dem Kaufvertrag geschlossenen Garantievereinbarung fand sich unter § 4 Nr.1 a) der Passus, dass Voraussetzung von Garantieansprüchen sei, dass vor dem Schadenfall die vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchzuführen seien.
Der Käufer sah darin eine unangemessene Benachteiligung, die gem. § 307 BGB unzulässig sei. § 307 BGB regelt die Verwendung von sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Da Käufer dieses „Kleingedruckte“ häufig zur Unterschrift vorgesetzt bekommen, ohne tatsächlich die Möglichkeit zu sehen, diese genau zu prüfen, sollen die Käufer u.a. durch den § 307 besonders geschützt werden.
Diese Nebenabreden sind zu unterscheiden von sogenannten „negativen Anspruchsvoraussetzungen“, die eben nicht nebenbei vereinbart werden, sondern ganz deutlich eine Voraussetzung dafür sind, dass die vereinbarte Leistung – hier die Garantie – überhaupt erbracht wird.
Allerdings gilt dieser besondere Schutz nur eingeschränkt. Geschützt werden soll nur vor solchen Vereinbarungen, die dem Käufer quasi nebenbei untergeschoben werden und seinen Anspruch irgendwie begrenzen, sogenannte „Nebenabreden“.
Die Klage hatte keinen Erfolg
Begründung des Gerichtes: Laut LG Freiburg lag eine solche negative Anspruchsvoraussetzung hier vor:
„… Nach alledem ist dem Kunden, der einen Gebrauchtwagen mit einer Garantie nach der hier vorliegenden Art erwirbt, nach Auffassung der Kammer klar, dass die Durchführung der in § 4 Nr. 1a vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegarbeiten einen Teil dessen darstellt, was von ihm verlangt wird, um in den Genuss der Garantie zu kommen (Gegenleistung). Die Klausel zielt nach ihrer Formulierung ersichtlich darauf ab, dass der Kunde diese Arbeiten in erster Linie beim Verkäufer durchführen lässt, was für diesen von unmittelbarem wirtschaftlichen Vorteil ist. Die Kammer ist auch nicht der Auffassung, dass dieser Charakter der Klausel entscheidend in Frage gestellt wird durch die ebenfalls vorgesehene Möglichkeit, die betreffenden Arbeiten bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen. Auch dies ist noch im (mittelbaren) wirtschaftlichen Interesse des Verkäufers, wenn dieser selbst eine vom Hersteller anerkannte Vertragswerkstatt betreibt. Ist Letzteres – wie hier – nicht der Fall, so begrenzt dieser Teil der Klausel zumindest die „Ausweichmöglichkeiten“ des Kunden, ohne dessen Rechte gleichzeitig so stark einzuschränken, dass die Sinnhaftigkeit der Garantie für ihn fraglich würde – wie es etwa der Fall wäre, wenn eine strikte, ausschließliche Bindung an den verkaufenden Autohändler stattfände. …“
Das Urteil in der Praxis:
Der Fahrzeugkäufer sollte sich darüber klar sein, dass gerade Gebrauchtwagengarantien, die er ohne zusätzliche Kosten erhält, durch den Verkäufer/Garantiegeber an für diesen vorteilhafte Bedingungen geknüpft werden dürfen. Der Verkäufer kann damit zulässigerweise sein Interesse daran durchsetzen, dass er das Geschäft mit den anliegenden Inspektionen macht. Die Gerichte gehen davon aus, dass dieses Leistungs-/Gegenleistungsverhältnis für einen Käufer in der Regel erkennbar ist.
Quelle:
Deutsches Anwaltsregisterhttps://www.anwaltsregister.de/
Abnutzung- & Verschleißerscheinungen / OLG / Händler obsiegt
Oberlandesgerichts Bamberg (Urteil vom OLG Bamberg: 20.12.2000 - Az: 8 U 68/00)
Es liegt kein Fehler vor, wenn Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen bei einem Gebrauchtwagen sich im Rahmen dessen halten, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist.
Auch ein gewerblicher Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer auf natürliche Verschleißerscheinungen hinzuweisen, da deren Eintritt selbstverständlich ist.
Abgenutzte Dichtungen und Dichtringe stellen bei einem Gebrauchtwagen keinen Mangel dar, weil es in der Natur der Sache liegt, dass Dichtungen irgendwann undicht werden.
Kein Anspruch auf angenehmes Fahrgefühl bei einer Gefahrenbremsung
Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 15.12.2022- 4 U 187/21
Unangenehmes Gefühl während einer Notbremsung begründet keinen Rücktritt vom Kaufvertrag
Der Käufer eines PKWs kann sich wegen seines persönlichen Empfindens, dass Fahrzeug verhalte sich bei einer Gefahrenbremsung nicht sicher, nicht vom Kaufvertrag lösen und das Fahrzeug zurückgeben. Das hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
Der Käufer eines Pkws wollte den kurz zuvor erworbenen, fabrikneuen Pkw wieder zurückzugeben und sich vom Kaufvertrag lösen, weil er bei abrupten Bremsvorgängen ein unsicheres Fahrgefühl beanstandete. Er hatte bei zwei verkehrsbedingt zuvor durchgeführten abrupten Bremsmanövern den Eindruck gewonnen, dass das Fahrzeug in diesen Situationen übersteuere, d.h. kaum zu stabilisieren sei und stark nach rechts ziehe. Das Autohaus hatte den PKW auf die Beanstandung des Käufers hin mehrfach überprüft. Das Problem wurde aus Sicht des Käufers aber nicht behoben. Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Käufers blieb erfolglos.
Objektive Ansicht eines Durchschnittskäufers maßgeblich
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat einen Fehler am Fahrzeug, der eine Auflösung des Kaufvertrages rechtfertigten könnte, verneint. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, dass bei der Beurteilung, ob ein Fehler vorliege, es - sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben - auf die objektive Ansicht eines Durchschnittskäufers ankomme. Auf die bloß innerlich gebliebene Erwartung des Käufers, dass das beschriebene Übersteuern nicht eintreten dürfe, komme es dagegen nicht an.
Keine Sicherheitsmängel am Fahrzeug feststellbar
Bei dem hier vom Käufer erworbenen Fahrzeug sei das Vorliegen eines objektiven, rechtlich relevanten Fehlers zu verneinen gewesen. Der vom Senat befragte Sachverständige habe bestätigt, dass Sicherheitsmängel am Fahrzeug nicht feststellbar seien und die eingebauten Sicherheitsmechanismen zuverlässig reagierten. Das Fahrzeug kompensiere aufgrund der verbauten elektronischen Stabilitätskontrolle (ESC) das vom Käufer als unangenehm empfundene Übersteuern und verhalte sich jederzeit kursstabil sowie spurneutral.
Erwartungen an Fahrzeug auch vom Preis abhängig
Das beschriebene Phänomen des Übersteuerns trete bei dem Fahrzeug auch lediglich ausnahmsweise in der Situation der sehr seltenen Gefahrenbremsung auf. Diese sei für den jeweiligen Fahrer stets außergewöhnlich und gehe mit einem nicht alltäglichen Fahrverhalten des Autos einher. Dass sich das Fahrzeug in dieser Ausnahmesituation stets komfortabel bzw. angenehm steuern lasse, gehöre nicht zu der Erwartung eines Durchschnittskäufers. Dies gelte erst recht, weil es sich nicht um ein Fahrzeug des gehobenen oder höheren Preissegments gehandelt habe. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Kostenlose-Urteile.de
Beulen und Beweislastumkehr / BGH / Händler obsiegt
Der Bundesgerichtshof (BGH - Urteil vom 14.09.05 - VIII ZR 363/04) hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB auch bei Karosseriebeschädigungen eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreift. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf – dem Verkauf einer beweglichen Sache durch einen Unternehmer an einen Verbraucher – regelmäßig vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten (ab dem 01.01.2022 mindestens zwölf Monaten) seit der Übergabe an den Käufer zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war.
Das gilt allerdings dann nicht, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Die Beklagte betreibt einen Neu- und Gebrauchtwagenhandel sowie eine Werkstatt mit Lackiererei. Im Oktober 2003 kaufte der Kläger als Verbraucher von ihr einen Vorführwagen mit einer Laufleistung von 13.435 Kilometern zum Preis von 11.500 €. Das Fahrzeug wurde ihm am selben Tag gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben. Hierbei unterzeichneten der Kläger und ein Mitarbeiter der Beklagten ein formularmäßiges Übergabeprotokoll, in dem der Fahrzeugzustand durch Ankreuzen bestimmter Klassifizierungen festgehalten wurde. Unter anderem für die Karosserie ist dort die Klassifizierung 1 – „Einwandfreier Zustand, nur geringe Gebrauchsspuren und Verschleiß, regelmäßig gewartet, voll funktionstüchtig“ – angekreuzt. Nach dem Formulartext ist das Übergabeprotokoll „Grundlage für die einjährige Sachmängelhaftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer“. Vier Wochen nach dem Kauf monierte der Kläger unter anderem eine leichte Verformung des Kotflügels und des Stoßfängers vorn rechts und verlangte deren Beseitigung. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, die Beschädigung sei bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger noch nicht vorhanden gewesen. Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Bundesgerichtshof (BGH - Urteil vom 14.09.05 - VIII ZR 363/04) hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB auch bei Karosseriebeschädigungen eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreift. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf – dem Verkauf einer beweglichen Sache durch einen Unternehmer an einen Verbraucher – regelmäßig vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe an den Käufer zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war.
Das gilt allerdings dann nicht, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Die Beklagte betreibt einen Neu- und Gebrauchtwagenhandel sowie eine Werkstatt mit Lackiererei. Im Oktober 2003 kaufte der Kläger als Verbraucher von ihr einen Vorführwagen mit einer Laufleistung von 13.435 Kilometern zum Preis von 11.500,00 Euro. Das Fahrzeug wurde ihm am selben Tag gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben. Hierbei unterzeichneten der Kläger und ein Mitarbeiter der Beklagten ein formularmäßiges Übergabeprotokoll, in dem der Fahrzeugzustand durch Ankreuzen bestimmter Klassifizierungen festgehalten wurde. Unter anderem für die Karosserie ist dort die Klassifizierung 1 – „Einwandfreier Zustand, nur geringe Gebrauchsspuren und Verschleiß, regelmäßig gewartet, voll funktionstüchtig“ – angekreuzt. Nach dem Formulartext ist das Übergabeprotokoll „Grundlage für die einjährige Sachmängelhaftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer“. Vier Wochen nach dem Kauf monierte der Kläger unter anderem eine leichte Verformung des Kotflügels und des Stoßfängers vorn rechts und verlangte deren Beseitigung. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, die Beschädigung sei bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger noch nicht vorhanden gewesen. Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Autokäufer muss Beweismittel für Prozess aufbewahren / BGH / Händler obsiegt
Wer nach einem Autokauf ein defektes Fahrzeugteil austauschen lässt, sollte es als Beweismittel für einen möglichen Gewährleistungsprozess aufbewahren (Bundesgerichtshof (BGH) vom 23. November 2005 - Az: VIII ZR 43/05). Lässt sich wegen des verschwundenen Teils nicht mehr aufklären, ob der Wagen bereits bei der Übergabe mangelhaft war, dann geht dies zu Lasten des Käufers, meinten die Richter.
Damit wies der Bundesgerichtshof die Klage eines Gebrauchtwagenkäufers ab, der den Händler wegen eines defekten Turboladers in Anspruch nehmen wollte. Nach erfolgloser Aufforderung an den Händler zu einer kostenlosen Reparatur ließ der Käufer den Turbolader in einer Werkstatt austauschen, wo das defekte Teil schließlich verschwand. Nach Auffassung des Gerichts hat er damit dem Händler den Beweis unmöglich gemacht, dass der Turbolader nicht schon beim Verkauf des neun Jahre alten Wagens defekt gewesen sei, sondern erst später dem ganz normalen Verschleiß zum Opfer gefallen sei. Wegen dieser fahrlässigen Beweisvereitelung sei nicht von einem Sachmangel und damit auch nicht von einer Haftung des Händlers auszugehen.
Verkauf im Auftrag (Vermittlungsgeschäft) / BGH / Händler obsiegt
Gebrauchtwagenhändler können die Haftung für Mängel an verkauften Autos ausschließen.
Das setzt aber voraus, dass sie nur als Vermittler des Voreigentümers auftreten.
Eine neuere Regelung, wonach Unternehmen der Ausschluss der Mängelhaftung zu Lasten der Verbraucher untersagt ist, gilt regelmäßig nicht bei Agenturgeschäften im Gebrauchtwagenhandel, vgl. BGH - VIII ZR 175/04
Quelle:
Kostenlose-urteile.de
Verbraucher obsiegt
Mercedes Benz Kreditverträge - Klausel unzulässig / BGH / Verbraucher obsiegt
Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 24.04.2023 (Az.: VIa ZR 1517/22)
Laut einer Klausel in den Darlehensverträgen der Mercedes-Benz Bank treten Autokäufer beim Abschluss des Kredits das Recht ab, Ansprüche gegen Daimler geltend zu machen. Das betrifft auch Schadenersatzklagen im Dieselskandal.
Warum die Klausel gekippt wurde, hat allerdings laut der Vorsitzenden Richterin Eva Menges nichts mit der Diesel-Problematik selbst zu tun. Die betreffende Klausel sei zu weit gefasst und daher insgesamt unwirksam. Diesel-Klägern dürfte das jedoch egal sein, denn ihren Schadenersatzklagen gegen Daimler steht nun nichts mehr im Weg.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger für sein Auto eine Finanzierung bei der Mercedes-Benz Bank abgeschlossen. Eine Klausel in dem Kreditvertrag besagte, dass der Darlehensnehmer als Sicherheit u. a. gegenwärtige und zukünftige Ansprüche gegen Daimler „gleich aus welchem Rechtsgrund“ an die Bank abtrete.
Später forderte der Kläger von der Mercedes-Benz Group, ehemals Daimler, Schadenersatz, weil sein Auto vermeintlich mit diversen unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet war und deshalb beim Fahren mehr giftige Abgase ausstieß als zulässig.
Der Fall landete schließlich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Die Richter wiesen die Klage ab, weil die Klausel im Finanzierungsvertrag dem Käufer untersage, auf Schadenersatz zu klagen. Das sah der Bundesgerichtshof anders. Der Kläger habe etwaige Ansprüche nicht wirksam abgetreten, so die obersten Zivilrichter.
Die Begründung, warum die Klausel de facto unzulässig ist, hat dabei nichts mit dem Diesel-Abgasskandal zu tun. Vielmehr läge es daran, dass die Klausel ganz unterschiedliche Forderungen umfasse, heißt es in der Urteilsbegründung. Nach Auffassung der Richter beinhalte das auch die Abtretung von Ansprüchen, die Verbrauchern entstehen, wenn sie nach Abschluss eines Darlehensvertrags von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchten. Das benachteilige die Verbraucher auf gesetzeswidrige Weise. Zwar ging es im vorliegenden Fall nicht um einen Widerruf des Autokredits, doch die Klausel sei unabhängig davon unwirksam, so der Senat.
Gemäß Feststellungen in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ist die beanstandete Klausel „regelmäßig“ in den Darlehensbedingungen der Mercedes-Benz Bank zu finden. Ob Mercedes dadurch bewusst Klagen im Abgasskandal vermeiden wollte, ist nicht geklärt. Fakt ist aber, dass das BGH-Urteil jetzt unzähligen Kreditnehmern den Weg für Schadenersatzansprüche gegen die Mercedes-Benz Group freimacht. Die Klage wurde an das OLG Stuttgart zurückverwiesen, das nun klären muss, ob sie inhaltlich berechtigt ist.
Schadenersatzklagen gegen Mercedes im Abgasskandal blieben bislang erfolglos. Denn anders als VW konnte Mercedes keine Betrugsabsicht nachgewiesen werden. Ist vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen, können laut BGH-Rechtsprechung auch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Quelle:
kostenlose-urteile.de
Werbeaussage "Fabrikneu" / BGH / Verbraucher obsiegt
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ( VIII ZR 243/02 ) ist ein PKW dann nicht mehr fabrikneu, wenn das Modell zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits nicht mehr unverändert produziert wird.
Quelle:
kostenlose-urteile.de
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 29.06.2023- 8 U 172/22
Bei finanzieller Überforderung keine Mithaftung für Autokredit von Ex-FreundVertragsabrede sittenwidrig und damit nichtig.
Konnte eine Bank erkennen, dass die mitunterzeichnende Partei eines Darlehensvertrags im Haftungsfall finanziell überfordert sein würde, kann jener Darlehensvertrag sittenwidrig sein. So liegen die Dinge jedenfalls in dem Fall einer jungen Frau, über den das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu entscheiden hatte.
Die Anfang 20-Jährige verdiente als Verkäuferin in einer Bäckerei monatlich ca. 1.300 Euro netto. Sie unterschrieb neben ihrem Freund einen Darlehensvertrag über rund 90.000 Euro mit einer monatlichen Rate von knapp über 1.000 Euro. Der Freund wollte mit dem Geld alte Kredite umschichten und ein Auto kaufen. Zwei Jahre später kündigte die Bank den Kreditvertrag, weil der Freund die Raten nicht mehr bediente. Sie stellte die Restforderung von rund 50.000 Euro fällig. Weil sie von dem (inzwischen Ex-)Freund der jungen Frau das Geld nicht erhielt, verklagte die Bank die Frau vor dem Landgericht Osnabrück. Die Frau wurde zur Zahlung des Betrages verurteilt.OLG: Keine Mithaftung für Kredit bei offensichtlicher, finanzieller ÜberforderungHiergegen wandte sie sich an das Oberlandesgericht Oldenburg. Das OLG gab der Frau Recht und wies die Klage der Bank ab. Die Frau sei keine echte Darlehensnehmerin, sondern habe lediglich eine Mithaftung übernommen. Es handele sich daher um eine einseitig belastende Vertragsabrede. Eine solche Abrede sei zwar möglich, im konkreten Falle aber wegen der Gesamtkonstellation und der offensichtlichen, krassen finanziellen Überforderung der Frau sittenwidrig und damit nichtig. Der Bank sei bei Vertragsschluss die emotionale Verbundenheit der Frau zu ihrem Freund bekannt gewesen, ebenso deren beengte finanzielle Verhältnisse, also die Tatsache, dass die Haftung die Frau finanziell ruinieren könne. Es widerspreche dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn Banken ein solche Situation ausnutzten. Die klagende Bank habe die sich daraus im konkreten Einzelfall ergebende Vermutung der Sittenwidrigkeit nicht widerlegen können. Insbesondere spreche es nicht gegen eine Sittenwidrigkeit, dass die junge Frau bei Vertragsschluss nichts von ihrer prekären Situation ahnte, weil sie irrtümlich glaubte, es gehe nur um 7.500 Euro für das Auto.
Quelle: Kostenlose-Urteile.de
Probefahrt entspricht Mietvertrag der »Lamborghini-Fall« / OLG / Versicherung obsiegt
Wir alle erinnern uns an die lustige Nachricht über den Lamborghini Probefahrer der nach wenigen Minuten das schöne Gefährt in der Abendsonne gegen die Bäumchen an der B6 vor dem Paunsdorf Center geschreddert und dabei zwei Bäume entwurzelt und einen dritten frontal angefahren hatte.
Das OLG Dresden, AZ 13 U 2371/22 hat nun am 16. August 2023 für alle Beteiligten nicht so lustig entschieden, dass das Zurverfügungstellen eines Pkw im Rahmen der Probefahrt ein Mietverhältnis begründet. In diesem verjähren leider alle Ansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Rückgabe der Mietsache sprich des Pkw, gem. § 548 BGB.
Bitte beachten Sie in Ihrem Autohaus für Probefahrten diese kurze Verjährungsfrist für alle Ansprüche und Schäden die der Fahrer gegebenenfalls verursacht hat.
Falscher Kilometerstand / OLG / Verbraucher obsiegt
Gebrauchtwagenkäufer können sich auf eine Beschaffenheitsgarantie berufen, wenn der Verkäufer vor Vertragsabschluss eindeutige, unmissverständliche Aussagen über den Wagen gemacht hat.
Das verkaufte Auto muss dann auch tatsächlich den versprochenen Eigenschaften entsprechen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde besonderen Wert auf bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs legt (Oberlandesgericht Koblenz - Az.: 5 U 1385/03).
Der schriftliche Kaufvertrag über einen sieben Jahre alten Wagen zum Preis von 10 000,00 Euro sah einen Gewährleistungsausschluss vor und enthielt einen Eintrag, nach dem das Auto einen Kilometerstand von 207.172 Kilometern aufwies.
Die tatsächliche Laufleistung war in Wirklichkeit um 100.000 oder sogar 200.000 Kilometer höher. Das Gericht verurteilte den Händler zur Rücknahme des Fahrzeugs gegen Kaufpreisrückzahlung.
Älterer Neuwagen / OLG / Verbraucher obsiegt
Ein unbenutztes Auto mit einer Standzeit von zwei Jahren darf nicht mehr als Neuwagen verkauft werden.
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Osnabrück lag die Klage einer Frau zugrunde, die bei einem Autohaus einen Pkw als Neufahrzeug gekauft hatte. Mit ihrer Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises (gegen Rückgabe des Autos) hatte sie in beiden Instanzen Erfolg.
Der Kaufvertrag (Preis: ca. 24.300 Euro) war im August 2003 geschlossen worden. Als Tag der ersten Zulassung wurde im Fahrzeugschein der 6. August 2003 eingetragen. Bei einer späteren Inspektion erfuhr die Käuferin, dass das Baujahr nicht mit dem Jahr der Erstzulassung übereinstimmte. Weitere Nachforschungen ergaben, dass der Pkw bereits am 26. September 2001 gebaut und die Produktion der Baureihe kurz darauf eingestellt worden war.
Deshalb erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte das beklagte Autohaus zur Rückabwicklung auf. Nachdem diese Forderung der Käuferin abgelehnt worden war, klagte sie mit Erfolg beim Landgericht Osnabrück. Das Autohaus wurde zur Zahlung von fast 18.000 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Ein Betrag von rund 6.300 Euro war vom ursprünglichen Kaufpreis abzuziehen, weil die Klägerin mit dem Auto inzwischen über 38.000 Kilometer zurückgelegt hatte.
Der Zivilsenat des OLG Oldenburg (OLG Oldenburg Az.: 15 U 71/06) bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Neuwageneigenschaft von den Vertragsparteien als Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart wurde. Diese Beschaffenheit habe der ausgelieferte Wagen nicht aufgewiesen. Eine Standzeit von fast 23 Monaten zwischen Herstellung und Kauf führe auch bei einem nicht benutzten Fahrzeug zu einem gewissen Alterungsprozess sowie nach der Verkehrsanschauung zu einer Werteinbuße, sodass ein solcher Pkw kein Neufahrzeug mehr darstelle.
Dass der hier verkaufte Fahrzeugtyp seit September 2001 nicht mehr hergestellt wird, wäre nur dann von Bedeutung, wenn dies der Klägerin bei Vertragsabschluss bekannt gewesen wäre. Dann läge eine vom Regelfall eines Neuwagenkaufs abweichende Beschaffenheitsvereinbarung vor. Das hat die beklagte Firma allerdings nicht beweisen können.
Verbraucher obsiegt. OLG. Falsche Typenbezeichnung am Heckdeckel / OLG / Verbraucher obsiegt
Das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 24.05.06 (6 W 49/06) hat über einen Rechtsstreit zwischen einem Rentner und einem Mercedes-Vertragshändler entschieden.
Bei der Abholung trug das Fahrzeug den Schriftzug „A 160“ am Heck. Der Käufer wandte sich schon bald an einen anderen Händler, um das Auto wieder zu verkaufen. Nach Überprüfung der Fahrzeugdaten stellte sich dabei heraus, dass es sich um einen Mercedes A 140 handelte. Der verlangte daraufhin vom Verkäufer die Rückabwicklung eines Kaufvertrages.
Nachdem der Prozess sich durch den Weiterverkauf des Autos erledigt hatte, wurden dem Kläger vom Landgericht Osnabrück die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied nun, dass beide Parteien die Kosten zu gleichen Teilen tragen müssen, da offen sei, wie der Prozess bei weiterer Durchführung ausgegangen wäre.
Die beklagte Firma hatte erklärt, dass der Schriftzug bei der Herrichtung des Fahrzeugs von einem Mitarbeiter angebracht worden sei. Dabei habe sich der Mitarbeiter an der Motorenbestückung orientiert und die Bezeichnung „A 160“ gewählt, weil in dem Fahrzeug ein 1,6-Liter-Motor eingebaut ist.
Das OLG hält dieses Vorgehen für fragwürdig und führt aus, dass die Fahrzeugtypen zwar die gleiche Hubraumgröße, nicht aber die gleiche Leistung aufweisen (82 PS statt 102 PS).
Die Behauptung des Käufers, ihm sei ausdrücklich ein „A 160“ verkauft worden, erscheine aufgrund dessen nicht von vornherein abwegig. Die Annahme des Landgerichts, der Kläger hätte seine – von der beklagten Firma bestrittene – Behauptung nicht beweisen können, sei deshalb nicht vertretbar.