Schadensregulierung nach Unfall: BGH-Rechtsprechung zu Werkstattrisiko
Nach einem Autounfall haben Geschädigte Anspruch darauf, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Reparaturkosten in vollem Umfang erstattet. Der Verursacher trägt dabei in der Regel auch das sogenannte Werkstattrisiko. Das bedeutet, er muss die Reparaturkosten auch dann übernehmen, wenn die Werkstatt unsachgemäße bzw. unwirtschaftliche Reparaturen durchführt oder nicht geleistete Arbeiten in Rechnung stellt. Bisher musste der Geschädigte jedoch in dem Fall nachweisen, dass ein Zusammenhang zwischen Unfall und Reparaturkosten besteht. Doch nun hat der für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kfz-Unfällen zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine Rechtsprechung zu diesem Thema in gleich mehreren Fällen, in denen die Versicherung die Übernahme der Mehrkosten verweigerte, konkretisiert.
In einem der verhandelten Fälle (Az.: VI ZR 253/22) stellte die Werkstatt Reparaturen in Rechnung, die sie gar nicht ausgeführt hatte. Diese Tatsache war für den Unfallgeschädigten jedoch nicht zu erkennen gewesen. Daher entschied der BGH zu seinen Gunsten. Da die Reparatur in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinde, dürfe er darauf vertrauen, dass die Werkstatt keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wähle. So sei er vor der Beauftragung der Werkstatt auch nicht verpflichtet gewesen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um die Reparatur auf Grundlage dieses Gutachtens zu beauftragen. Dies begründe kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden seinerseits, so der BGH. Daher müsse die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung dem Geschädigten die entstandenen Mehrkosten ersetzen.
Artikel von Anwaltskanzlei