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§ 306 Bürgerliches Gesetzbuch
Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Wirksamkeit


Ein Beispiel wie ich es mir vorstelle²:  
Ein Autohändler verkauft einem privaten Endverbraucher ein Fahrzeug. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)  steht, dass das Fahrzeug ohne Sachmangelhaftung verkauft wird.

Diese Regelung der AGB  ist nicht rechtswirksam (nichtig). Damit entfällt dieser Punkt der AGB, der Rest des Vertrages bleibt, sofern er nicht ebenfalls nichtig ist, bestehen.

§ 306 BGB  ist im Prinzip der Ersatz der veralteten „Salvatorischen Klausel“.


Meine persönlichen Empfehlungen zum Thema:

Rechtsanwälte       Gutachter       Werkstätten


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² Ich möchte deutlich hervorheben, dass ich kein Rechtsanwalt bin.
Fragen beantworte ich gerne und gebe auch gerne meine persönliche Meinung wieder. Ich bin jedoch kein Jurist und darf keine Rechtsberatung geben. Zur Durchsetzung von Rechten beauftrage einen Rechtsanwalt. Meine entsprechende Empfehlung für Rechtsanwälte siehst Du etwas weiter oben.


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